Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) für [FIRMENNAME] Solaranlagen & Photovoltaik

Stand: [DATUM]

Erstellt auf Basis der WKO-Muster für Elektrotechniker

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen [FIRMENNAME] (im Folgenden "Unternehmen" oder "Auftragnehmer" genannt) und deren Kundinnen und Kunden (im Folgenden "Auftraggeber" genannt) bei der Planung, Errichtung, Wartung und Reparatur von Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und damit verbundenen elektrotechnischen Arbeiten. Die AGB basieren auf den Mustervorlagen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) für Elektrotechniker und wurden an die spezifischen Anforderungen eines Solaranlagenunternehmens angepasst.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere für Angebote, Lieferungen, Leistungen und Werkverträge im Bereich der Solar- und Photovoltaiktechnik sowie damit verbundener elektrotechnischer Installationen. Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sofern nicht individuell etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Bei Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG vorrangig, insbesondere können Rechte aus dem KSchG nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden. Bei Unternehmergeschäften gelten ergänzend die Bestimmungen des UGB und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den Regeln der Elektrotechnik unter Beachtung der einschlägigen österreichischen und europäischen Normen, insbesondere ÖVE/ÖNORM EN 62446 (Photovoltaik-Systeme), ÖVE E 8101 (Errichtung von elektrischen Anlagen) sowie den jeweiligen Vorschriften der Bundesländer zur Bauordnung und Elektrotechnik. Der Auftragnehmer hält alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen gewerberechtlichen Berechtigungen und besitzt qualifiziertes Fachpersonal.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der vertragsgemäßen Leistungserbringung. Bei Online-Terminbuchungen über die Website des Auftragnehmers gilt die automatische Bestätigungsemail als Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Zweifel an der Bonität des Auftraggebers bestehen oder technische oder rechtliche Gründe der Ausführung entgegenstehen.

(2) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Angebot. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Vorbehaltlich offensichtlicher Fehler bleiben Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler vorbehalten.

(3) Die in Angeboten enthaltenen Preise gelten unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Waren und Leistungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Werden nach Abgabe des Angebots Veränderungen bei den Materialpreisen, Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen oder anderen Kostenfaktoren wirksam, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sofern zwischen Angebot und vereinbartem Liefer-/Leistungstermin mehr als vier Wochen liegen. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde und der Verbraucher das Preisänderungsrisiko trägt.

§ 3 Online-Terminbuchung

(1) Der Auftragnehmer bietet über seine Website die Möglichkeit zur Online-Terminbuchung für Beratungsgespräche, Besichtigungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen an. Die Terminbuchung stellt eine unverbindliche Anfrage dar und wird erst mit der Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftraggeber erhält nach erfolgreicher Buchung eine automatische Bestätigungsemail mit allen relevanten Termin- und Kontaktdaten. Die Terminbestätigung enthält Informationen zum geplanten Ablauf, zur voraussichtlichen Dauer sowie zu etwaig erforderlichen Vorbereitungen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Terminbuchung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, insbesondere hinsichtlich seiner Kontaktdaten und der Art des Anliegens. Bei falschen oder unvollständigen Angaben behält sich der Auftragnehmer vor, den Termin abzusagen oder die weiteren Leistungen zu verweigern. Die für die Terminbuchung erforderlichen personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutzerklärung verarbeitet und ausschließlich zur Durchführung des Termins verwendet.

(3) Termine können bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei storniert oder verschoben werden. Bei kurzfristigen Absagen oder Nichterscheinen ohne vorherige Abmeldung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu verlangen, sofern der Auftraggeber die Absage zu vertreten hat. Bei Verbrauchern beträgt diese Entschädigung maximal die tatsächlichen Aufwendungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot. Leistungen umfassen insbesondere: Planung, Projektierung und Berechnung von Solar- und Photovoltaikanlagen; Beschaffung und Lieferung von Komponenten (Module, Wechselrichter, Montagesysteme, Speichersysteme); Montage und Installation der Anlage einschließlich elektrotechnischer Anschlussarbeiten; Inbetriebnahme, Prüfung und Dokumentation nach ÖVE/ÖNORM; Eintragung bei der E-Control und Abwicklung von Förderanträgen; Wartung, Service und Reparatur bestehender Anlagen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen sachkundiger Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung bleibt beim Auftragnehmer. Bei Einsatz von Subunternehmern wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass diese über die erforderliche Qualifikation und Gewerbeberechtigung verfügen und die geltenden Normen und Vorschriften einhalten.

(3) Mehr- oder Minderleistungen, die aufgrund der tatsächlichen Ausführungsbedingungen erforderlich werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und nach Zustimmung gesondert zu verrechnen. Bei Verbrauchern ist die Zustimmung bereits bei wesentlichen Änderungen erforderlich; bei unwesentlichen Änderungen genügt die Information. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nach Information über die Änderung und deren Auswirkungen auf den Preis nicht binnen angemessener Frist widerspricht.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat für die notwendigen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung zu sorgen. Dazu gehören insbesondere: Bereitstellung von Strom und Wasser am Installationsort; freier Zugang zum Arbeitsbereich (Dach, Keller, Technikraum); Bereitstellung von Informationen über vorhandene Anlagen und Leitungen; Beschaffung notwendiger Bewilligungen und Zustimmungen (z.B. Eigentümergemeinschaft, Denkmalamt); Sicherstellung, dass bauliche Voraussetzungen für die Montage gegeben sind (Dachstatik, Ausrichtung, Verschattungsfreiheit).

(2) Unterbleiben die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder kommen diese verzögert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zurückzubehalten, die vereinbarten Termine angemessen zu verschieben und die ihm dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu verrechnen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig über die erforderlichen Mitwirkungshandlungen informieren und eine angemessene Nachfrist zur Verfügung stellen, sofern die Mitwirkungshandlungen nicht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart waren.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere versteckte Leitungen, statische Besonderheiten, asbesthaltige Materialien oder andere gesundheitsgefährdende Substanzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Informationspflicht haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Geschäftssitz des Auftragnehmers ohne Montage, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen. Bei Photovoltaikanlagen für Privatpersonen gilt gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) für Anlagen bis 35 kWp ein Nullsteuersatz (0% USt) für Lieferung und Installation, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 4% über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern 8% über dem Basiszinssatz, sofern der Auftragnehmer keinen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Neueinrichtungen angemessene Akontozahlungen zu vereinbaren (üblich sind 30-50% bei Auftragserteilung).

(3) Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Wartungsverträge) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise einmal jährlich unter Ankündigung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden an die Entwicklung der Lohn- und Materialkosten anzupassen. Bei Verbrauchern gilt eine Preiserhöhung nur, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde und der Verbraucher ein Kündigungsrecht hat. Erhöhungen von mehr als 5% berechtigen den Verbraucher zum außerordentlichen Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

(1) Angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn der angegebenen Frist setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Nichtverfügbarkeit von Material, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Frist.

(2) Bei schuldhafter Überschreitung vereinbarter Fristen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Verzögerung steht dem Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zu, bei Verbrauchern auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch maximal in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

(3) Teilleistungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei Verbrauchern ist die Unzumutbarkeit widerleglich vermutet, wenn die Teilleistung für den Verbraucher erkennbar nicht von Interesse ist oder die Annahme der Teilleistung für ihn mit unverhältnismäßigen Mehrkosten oder erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über beabsichtigte Teilleistungen rechtzeitig informieren.

§ 8 Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht bei Unternehmern mit der Übergabe, bei Verbrauchern mit der Ablieferung der Sache am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übergabe bzw. Ablieferung durch den Auftragnehmer, einen Spediteur oder Frachtführer erfolgt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(2) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht binnen 14 Werktagen nach Fertigstellung schriftlich unter Angabe von Gründen ablehnt oder ihre Ingebrauchnahme erfolgt. Bei Verbrauchern beginnt die Frist frühestens mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Abnahmeverweigerungsrecht. Verdeckte Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Anlage eine vollständige Dokumentation zu übergeben, die mindestens umfasst: Schaltpläne und Einpläne; Datenblätter aller verbauten Komponenten; Protokoll der Inbetriebnahme und Messungen nach ÖVE/ÖNORM EN 62446; Anleitung zur Bedienung und Wartung; Informationen zu Garantiebedingungen der Hersteller; Bestätigung der Eintragung bei der E-Control (sofern vom Auftragnehmer durchgeführt).

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Ablieferung, bei Unternehmern ein Jahr ab Übergabe, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Fristen beginnen mit der Übergabe bzw. Ablieferung der fertiggestellten Leistung.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Unternehmern gilt die Rügepflicht nach § 377 UGB; unterlässt der Unternehmer die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. Bei Verbrauchern genügt die Anzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist. Für die Rügefrist bei Verbrauchern gilt eine Frist von zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels als angemessen, sofern der Verbraucher den Mangel nicht früher entdecken konnte.

(3) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber das Recht auf Verbesserung (Nachbesserung) oder, wenn die Verbesserung unmöglich ist oder vom Auftragnehmer verweigert wird, auf Preisminderung oder, bei Verbrauchern, auf Austausch der Sache oder Wandlung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Gewährleistungsbehebung (Verbesserung oder Austausch) zu wählen, sofern dies für den Auftraggeber nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden ist. Bei Unternehmern erfolgt die Verbesserung ausschließlich am Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Überbeanspruchung, mangelnde Wartung, Eingriffe Dritter oder Verwendung von Ersatzteilen entstehen, die nicht vom Auftragnehmer oder den Komponentenherstellern freigegeben wurden. Die Gewährleistung für verbaute Komponenten (Module, Wechselrichter, Speicher) richtet sich zusätzlich nach den Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller, die dem Auftraggeber mit der Dokumentation übergeben werden.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verbrauchern auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Unternehmern ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden.

(2) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist bei Unternehmern auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung bei Unternehmern auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Die Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens liegt im Anwendungsbereich des KSchG beim Unternehmer.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vom Auftraggeber beigestelltes Material oder durch vom Auftraggeber erteilte Anweisungen entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Schädlichkeit erkennen müssen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer insoweit schad- und klaglos zu halten. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Restforderung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zu versichern.

(2) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltssachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages an den Auftragnehmer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Vorbehaltssachen berechtigt.

§ 12 Rücktrittsrecht bei Verbrauchern

(1) Sofern der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (Online, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Warenlieferungen mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher oder ein vom ihm benannter Dritter die Waren in Besitz genommen hat. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsabschluss. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.

(2) Das Rücktrittsrecht erlischt vorzeitig bei Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert. Bei maßgefertigten Waren (z.B. Solaranlagen nach individueller Planung) erlischt das Rücktrittsrecht, wenn die Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden.

(3) Im Falle des Rücktritts hat der Verbraucher die Waren unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Rücktrittserklärung, an den Auftragnehmer zurückzusenden oder zu übergeben. Der Auftragnehmer erstattet die Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zurück. Der Verbraucher hat für den Wertverlust der Waren aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Einzelheiten zur Art und dem Umfang der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung, die unter [URL zur Datenschutzerklärung] abrufbar ist und dem Auftraggeber auf Wunsch auch in Papierform übermittelt wird.

(2) Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Daten für Zwecke der Vertragserfüllung, der Kundenverwaltung und der Kundeninformation (z.B. Wartungshinweise, Produktinformationen) verarbeitet werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; dies berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung. Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. an Netzbetreiber, Förderstellen, Hersteller) oder der Auftraggeber eingewilligt hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der zwingende Schutz durch die Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der sachlich zuständige Gerichtsort am Sitz des Auftragnehmers. Für Klagen gegen Verbraucher ist der Gerichtsstand am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verbraucher auch am Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen, wenn dies für den Verbraucher günstiger ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar ist. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, nimmt aber freiwillig an solchen Verfahren teil, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Firmeninformationen

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Firmenbuchgericht: [GERICHT]
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Gewerbeberechtigung: [GEWERBE]

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, Fachgruppe [FACHGRUPPE]
Geschäftsführung: [GESCHÄFTSFÜHRER]